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Revision von Bankinsolvenz vom 14.11.2018 - 12:15

Bankinsolvenz

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    Angesichts der weitreichenden Folgen, die zeitweilige und insbesondere dauerhafte Kapital- und/oder Liquiditätsprobleme für Einleger, Kreditnehmer und die gesamte Volkswirtschaft verursachen können (Domino-Effekt), waren Bankinsolvenzen (Insolvenz) ein wesentliches Motiv für die Errichtung einer Bankenaufsicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts (Institut i.S. des KWG) gegenüber seinen Gläubigern, wie dies z.B. im Vorfeld einer Insolvenz der Fall ist, besondere bankaufsichtliche Maßnahmen treffen (§ 46 KWG). Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist allein diese Aufsichtsbehörde zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Instituts befugt; dessen Geschäftsleiter müssen der BaFin den Grund unverzüglich anzeigen (§ 46b KWG) (Insolvenzverfahren eines Instituts).

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