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Revision von Bankgeheimnis, Schutz vom 25.10.2018 - 18:36

Bankgeheimnis, Schutz

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    1. Zivilrecht: Die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts (bzw. seiner Mitarbeiter) gilt, mangels gesetzlicher Verankerung, aufgrund Vertrags mit dem Kunden. Verstöße gegen das Bankgeheimnis können einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 281 I BGB; früher: positive Vertragsverletzung) oder aus unerlaubter Handlung auslösen. Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist ein wichtiger Grund zur Kündigung der Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung nach Nr. 18 AGB Banken / AGB Postbank 2018 bzw. Nr. 26 AGB Sparkassen 2018. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bedarf immer der Einwilligung des Kunden; das gilt grundsätzlich auch für die Weitergabe der gespeicherten Daten an die SCHUFA (Bankauskunft, Zulässigkeitsvoraussetzungen). In bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten und in den Verfahren, die diesen gesetzlich gleichgestellt sind (Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Insolvenzverfahren, Verfahren vor Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten), hat die Bank ein Auskunftsverweigerungsrecht; dieses steht nicht nur den gesetzlichen Vertretern bzw. den Inhabern, sondern auch den Mitarbeitern zu (§§ 383 I Nr. 6, 384 Nr. 3 ZPO sowie § 29 II FamFG, § 46 ArbGG, § 98 VwGO, § 118 I SGG). Nicht davon erfasst wird allerdings die sog. Drittschuldnererklärung im Verfahren der Zwangsvollstreckung (§ 840 ZPO).

    2. Öffentliches Recht: Der Schutz des Bankgeheimnisses ist öffentlich-rechtlich nur schwach ausgestaltet. Weitgehend parallel zum Bankgeheimnis verläuft der gesetzliche Datenschutz. § 24 BDSG-neu lässt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen (§ 2 IV BDSG-neu) zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie erhoben wurden, nur sehr eingeschränkt zu. Dieses Verbot ist nach § 41 BDSG-neu i.V.m. Art. 83 DSGVO bußgeldbewehrt. Weitergehend machen sich Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute als Amtsträger i.S.v. § 11 I Nr. 2c StGB nach § 203 II 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn sie dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen an Dritte weitergeben.

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