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Revision von Bankenliquidität vom 09.04.2020 - 13:38

Bankenliquidität

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    1. Begriff: Bankenliquidität bezeichnet alle jederzeit verfügbaren Mittel einer Bank, die eine kontinuierliche Zahlungsfähigkeit garantieren. Dazu zählen Aktiva, die permanent in Zahlungsmittel liquidiert werden können.

    2. Gesetzgebung: Der gesetzliche Rahmen wird durch § 11 des Kreditwesengesetzes (KWG), die Liquiditätsverordnung (LiqV) und die nach Basel III entworfene Capital Requirements Regulation (CRR) gesetzt. CRR-Kreditinstitute müssen nach Art. 411 ff. CRR die Mindestliquiditätsquote (LCR) und die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) erfüllen. Die LCR setzt über einen 30-tägigen Zeithorizont die erstklassigen liquiden Aktiva einer Bank ins Verhältnis zu ihrem Netto-Liquiditätsabfluss. Die NSFR setzt innerhalb eines einjährigen Zeithorizonts die verfügbare stabile Refinanzierung der Passiva ins Verhältnis zu den weniger stabilen Aktiva, die einer stabilen Refinanzierung bedürfen. Die resultierenden Liquiditätskennzahlen dürfen den Wert 1 nicht unterschreiten. Für Nicht-CRR-Kreditinstitute gilt weiterhin die LiqV. Laut § 2 LiqV verfügt ein Kreditinstitut über eine ausreichende kurzfristige Liquidität (Laufzeitband 1), wenn die innerhalb eines Monats verfügbaren Zahlungsmittel die in gleicher Zeit fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen nicht unterschreiten bzw. wenn die resultierende Liquiditätskennzahl den Wert 1 nicht unterschreitet. Darüber hinaus unterscheidet die LiqV bezüglich des jeweiligen Betrachtungszeitraums drei weitere Laufzeitbänder zwischen einem bis drei Monaten, drei bis sechs Monaten und sechs bis zwölf Monaten.

    Vgl. auch LCR, NSFR.

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