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Revision von Bankbilanz vom 08.11.2018 - 18:24

Bankbilanz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Bankbilanz ist - neben der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang - Teil des Jahresabschlusses eines Kreditinstituts und wird z.T. auch als Bezeichnung für den Jahresabschluss insgesamt verwendet (Jahresabschluss der Kreditinstitute).

    2. Merkmale: Kennzeichnend für die Bankbilanz ist, dass fast alle Posten Geldforderungen oder Geldverbindlichkeiten darstellen und die Sachanlagen i.d.R. von geringer Bedeutung sind. Auf der Passivseite ist das Fremdkapital dominierend. Im Gegensatz zum Gliederungsschema des § 266 HGB fehlt in dem Formblatt der Rechnungslegungsverordnung eine nach außen sichtbare Zuordnung der Aktivposten zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen (Bankbilanz, Formblatt nach der Rechnungslegungsverordnung). Für die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt die Zuordnung in § 340e HGB. Ein weiterer Unterschied besteht in der Reihenfolge der Posten. Da die Liquidität bei Kreditinstituten im Vordergrund steht, sind die Posten der Aktiv- und Passivseite liquiditätsorientiert gegliedert. Für die Aktivseite bedeutet dies eine Gliederung nach abnehmender Liquidität. Der erste Posten ist die Barreserve, am Ende befinden sich die immateriellen Vermögensgegenstände und die Sachanlagen. Die Posten der Passivseite sind in der Reihenfolge einer für das Kreditinstitut zunehmenden Verfügungsdauer geordnet. Am Anfang stehen die nicht verbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten bzw. gegenüber Kunden (unter grundsätzlicher Voranstellung der täglich fälligen Verbindlichkeiten) und die verbrieften Verbindlichkeiten des Kreditinstituts (begebene Schuldverschreibungen). Am Ende der Passivseite stehen eigenkapitalähnliche bzw. -nahe Posten und die Posten des Eigenkapitals selbst.

    3. Aussagewert: Die Bankbilanz hat - entsprechend der Generalklausel in § 264 II HGB - unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Kreditinstituts zu vermitteln. Die GoB beeinträchtigen indes teilweise eine korrekte Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse. Beispielsweise verhindert das für die meisten Vermögensgegenstände gültige Anschaffungskostenprinzip eine realistische Bewertung der Vermögensgegenstände. Finanzinstrumente des Handelsbestand sind aber zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten (§ 340e III HGB). Die für ein Kreditinsitut so wichtige Finanzlage im Sinne der Liquiditätslage kann aus der Bankbilanz nur stichtagsbezogen ermittelt werden. Für eine zeitraumbezogene, dynamische Liquiditätsbeurteilung werden in der Bilanz keine Angaben gemacht, so dass Rückschlüsse nur indirekt (durch Zeitvergleich aufeinander folgender Bankbilanzen) möglich sind. Darüber hinausgehende Informationen über die Liquidität können der Kapitalflussrechnung entnommen werden. Auch unter Sicherheits- bzw. Risikogesichtspunkten bietet die Bilanz nicht alle erforderlichen Informationen über die Vermögens- und Finanzlage. So macht die Bilanz keine Aussagen über eingegangene Währungsrisiken des Kreditinstituts und durch Anwendung der Fristengliederung nach Restlaufzeiten auch nur eingeschränkte Aussagen über Zinsänderungsrisiken.

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