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Bankauskunft, Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach Nr. 2 AGB Banken bzw. Nr. 3 AGB Sparkassen erfolgen Auskunftsanfragen schriftlich, nur in Ausnahmefällen fernschriftlich oder (fern)mündlich. Dabei ist der Anfragegrund, mit dem das notwendige berechtigte Interesse an der Bankauskunft glaubhaft gemacht wird, anzugeben. Das anfragende Kreditinstitut hat klarzustellen, ob es die Auskunft im eigenen oder im Kundeninteresse einholt. Bei Anfragen im Interesse eines Kunden wird dessen Namen nicht genannt; er ist jedoch dem angefragten Kreditinstitut zu nennen, wenn dem Kunden, über den eine Auskunft erteilt wurde, ein Anspruch auf Nennung des Anfragers zusteht. Wird eine Auskunftsanfrage von dem angefragten Kreditinstitut an ein drittes Institut weitergeleitet, ist das Anfragedokument weiterzugeben. Soweit eine Bankauskunft nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person erteilt werden darf (d.h. wenn es sich nicht um Geschäftskunden, d.h. juristische Personen oder im Handelsregister [HR] eingetragene Kaufleute [Kaufmann] handelt), genügt die Versicherung des anfragenden Kreditinstituts, dass ihm diese Zustimmungserklärung vorliegt. Das anfragende Institut muss aber diese Erklärung auf Verlangen vorlegen, und haftet dem auskunftgebenden Kreditinstitut für alle Schäden, die diesem daraus entstehen, dass es im Vertrauen auf die Versicherung eine unberechtigte Bankauskunft erteilt hat (Haftung der Kreditinstitute). Bankauskünfte sollen allgemein gehalten sein; sie beziehen sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; ausgeschlossen sind betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie über Kreditinanspruchnahmen einschl. deren Höhe. Mündlich erteilte Auskünfte sind zu dokumentieren und sollen i.d.R. schriftlich bestätigt werden. Ein Verbot der Weitergabe der Bankauskunft kommt nicht in Betracht, wenn und soweit die Anfrage im Kundeninteresse gestellt worden ist. Bankauskünfte werden nur aufgrund von Erkenntnissen erteilt, die der auskunftgebenden Stelle vorliegen. Es werden keine Recherchen angestellt. Bankauskünfte werden (auch im Fall der Weiterleitung) unmittelbar der anfragenden Stelle erteilt. Auskunftsverweigerungen sollen ebenfalls allgemein gehalten sein. Sie können auch auf schutzwürdige Interessen des Bankkunden gestützt werden. Liegt bei Privatkunden deren Zustimmung nicht vor oder hat bei Geschäftskunden der Kunde die Erteilung einer Auskunft untersagt, ist die Auskunftsverweigerung förmlich so zu formulieren, dass sie nicht als negative Auskunft verstanden werden kann. Hat die angefragte Stelle keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, ist dies in der Antwort deutlich zum Ausdruck zu bringen. Die im Kundeninteresse eingeholte Bankauskunft wird an diese Person inhaltlich unverändert weitergegeben. Der Kunde, der eine Bankauskunft erhält, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er empfangene Informationen nur für den angegebenen Zweck verwenden und nicht an Dritte weitergeben darf. Schließlich müssen, soweit personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet (und übermittelt) werden, datenschutzrechtliche Vorschriften, insbes. die DSGVO, beachtet werden, auch im Hinblick auf eine wirksame Einwilligung des Kunden in Auskünfte.

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