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Bankauskunft gegenüber staatlichen Stellen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Strafrechtlich: Kreditinstitute müssen Anfragen zur Aufklärung einer Straftat beantworten, wenn sie nicht von der Polizei, sondern direkt von der Staatsanwaltschaft stammen. Hierzu muss ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen (§ 160 I i.V.m § 152 StPO) und der Bankmitarbeiter formell zur Zeugeneinvernahme geladen sein (§ 161a I 1 StPO). Dies gilt auch für Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, die hiernach nicht dem behördlichen Auskunftsrecht nach § 161 I 1 StPO unterfallen. Das Ersuchen muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Zeugenvernehmung (Gleiches gilt für die Durchsuchung von Bankräumen und die Beschlagnahme von Gegenständen) durch schriftliche Auskunftserteilung abzuwenden. Ungefragt haben die Kreditinstitute (wie jede andere Person) der Polizei Kenntnisse zu geplanten Kapitalstraftaten zu übermitteln (§ 138 StGB).

    2. Verfassungsschutz: Zur Terrorismusbekämpfung müssen Kreditinstitute bei entsprechendem Verdacht im Einzelfall gegen eine konkret benannte Person schriftlich begründete Anfragen der Behördenleitung des Bundesamts für Verfassungsschutz zum Kunden und zu dessen Kontenbewegungen beantworten (§ 8a II 1 Nr. 2, III BVerfSchG). Dauerauskünfte können für einen Zeitraum von bis zu drei. Monaten verlangt werden (§ 8b I 3 BVerfSchG). Das Ersuchen muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Nach den jeweiligen Voraussetzungen der Landesverfassungsschutzgesetze stehen auch den Verfassungsschutzbehörden der Länder solche Auskunftsbefugnisse zu. Weitergehend haben öffentlich-rechtliche Kreditinstitute die Pflicht, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes über Umstände zu informieren, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in Deutschland erkennen lassen (z.B. § 18 I BVerfSchG).

    3. Steuerrechtlich: Die Kreditinstitute sind verpflichtet, Finanzbehörden die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu geben, sofern der Steuerpflichtige nicht hinreichend aufklärt (§ 93 I AO). Nach § 93 Ia AO sind auch Sammelauskunftsersuchen bei einer noch unbekannten Anzahl von Sachverhalten und unbekannten Personen zu befolgen, soweit ein hinreichend konkreter Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Aufklärungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen. Das Auskunftsersuchen muss zumutbar sein. Ungefragt haben die Kreditinstitute dem Finanzamt Beziehungen zu Drittstaats-Gesellschaften zu offenbaren (§ 138b AO).

    4. Insiderhandel: Ungefragt müssen Kreditinstitute bei Verdacht eines Insider-Handels die BaFin informieren (§ 23 I WpHG).

    5. Geldwäsche: Ungefragt müssen Kreditinstitute bei Verdacht auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Kenntnis setzen (§ 43 I i.V.m § 2 I Nr. 1 GwG).

    6. Gefahrenabwehr: Nach den Landespolizeigesetzen (z.B. § 20 II BWPolG, Art. 31 I BayPAG) haben Kreditinstitute den Polizeibehörden Auskunft über Kunden und deren Konten zu geben, wenn der konkrete Verdacht einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Dies gilt insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten. Nach dem auch hier geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind solche Anfragen sehr restriktiv zu behandeln.

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