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bankaufsichtliche Maßnahmen, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und bei Zweifeln an wirksamer Aufsicht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei drohender oder bereits eingetretener Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der einem Institut i.S. des KWG anvertrauten Vermögenswerte, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 46 KWG einstweilige Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen. Deren Ursachen können in einer Unfähigkeit der Geschäftsleiter, unzureichender Kreditstreuung, bevorstehender Illiquidität, einem besonderen Risiko von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte i.S. des KWG sind, mangelnder Klarheit der Buchführung oder schweren Verstößen gegen das Depotgesetz liegen. Eine Gefahr für die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte ist bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der Eigenmittel des Instituts bzw. bei Verlusten von jeweils mehr als 10 Prozent der Eigenmittel in mindestens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren anzunehmen (§ 35 II Nr. 4 KWG). Für die Beurteilung, ob eine Gefahr besteht, ist allein die Situation des Instituts maßgebend. Gewährträgerhaftung, Nachschusspflicht (bei Genossenschaftsbanken) oder Einlagensicherung können nur im Hinblick auf die angemessenen Maßnahmen bedeutsam werden.

    Die BaFin darf nach § 46 KWG nur vorläufige Maßnahmen treffen, die aufzuheben sind, wenn die kritische Lage bewältigt wird; andernfalls müssen endgültige Maßnahmen ergehen, wie z.B. die Aufhebung der Erlaubnis. Die Aufzählung der Maßnahmen in § 46 I 2 KWG ist nicht abschließend; auch solche nach § 45 KWG kommen in Betracht. Als praktisch wichtigste Anweisung für die Geschäftsführung ist das Verbot (oder die Begrenzung), Einlagen (Einlagengeschäft), Gelder oder Wertpapiere von Kunden anzunehmen oder Kredite zu gewähren (Kreditgeschäft), gesondert aufgeführt. Weitere Anweisungen können beinhalten: Verstärkung der Sicherheiten oder Kündigung bestimmter Kredite, Änderung der Innenorganisation, Verzicht auf verlustbringende banknahe Geschäfte, Vorbereitung einer Kapitalerhöhung, Untersagung der Ausgabe ungedeckter Schuldverschreibungen, der Refinanzierung durch eigene Akzepte, Sola-Wechsel oder nicht abgerechnete Debitorenziehungen usw. Das Verbot der Annahme von Einlagen kann sich auf einzelne Einlagenarten bzw. aufgenommene Gelder beziehen; auch kann das Einlagengeschäft im Verhältnis zu den Eigenmitteln des Instituts oder die einzelne Einlage (wegen der Abrufrisiken) auf einen Höchstbetrag begrenzt werden. Das Verbot der Kreditgewährung kann sich ebenfalls auf einzelne Kreditarten beziehen.

    Die BaFin kann ferner Inhabern oder Geschäftsleitern des Instituts die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder diese einschränken; dies ist nicht (wie nach § 36 KWG) nur gegenüber juristischen Personen zulässig. Bei einem Einzelbankier entfaltet ein Tätigkeitsverbot aber nur öffentlich-rechtliche Wirkung, weil sonst das Institut funktionsunfähig würde. In den übrigen Fällen einer Untersagung sind Geschäftsleiter, solange die Verfügung wirksam bleibt, von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen, auch soweit sich derartige Rechte aus der Stellung als Gesellschafter ergeben (§ 46 I 7, 9 KWG). Nach § 45c I 1 KWG kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen und ihn mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen; dabei kann sie ihm die dafür erforderlichen Befugnisse übertragen.

    Eine weitere mögliche Maßnahme der BaFin stellt der Erlass eines Veräußerungs- und Zahlungsverbots an ein Institut dar, was wie eine Stundung wirkt. Nach einem solchen Erlass dürfen laufende Geschäfte noch selbst abgewickelt und hierzu auch neue Geschäfte eingegangen werden, soweit eine Sicherungseinrichtung (Einlagensicherung, Anlegerentschädigungseinrichtung) die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder gewährleistet, dass hierdurch die allen Gläubigern zur Verfügung stehende Vermögensmasse nicht geschmälert wird.

    Die BaFin kann ferner die Schließung des Instituts für den Verkehr mit dem Publikum anordnen bzw. nur noch die Auszahlung der geschützten Einlagen und die Abwicklung laufender Geschäfte zulassen.

    Schließlich ist auch ein Verbot der Entgegennahme von Zahlungen möglich (Schalterschließung); hiervon nicht erfasst werden Leistungen, die zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind, und solche, für die eine Sicherungseinrichtung es übernimmt, die Berechtigten in vollem Umfang zu befriedigen. Die Verknüpfung mit der Einlagensicherung ermöglicht es, die oft beträchtlichen Verluste einer offenen Insolvenz zu vermeiden und ohne Zeitdruck Sanierungsverhandlungen zu führen oder eine stille Liquidation zu betreiben. In Anlehnung an § 89 I InsO sind während des Moratoriums Zwangsvollstreckung, Arrest und einstweilige Verfügung nicht zulässig, damit sich nicht einzelne Gläubiger vorab aus dem Vermögen des Instituts befriedigen können.

    Maßnahmen aufgrund von § 46 KWG sind auch zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über ein bestimmtes Institut nicht möglich ist, also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gründe vorliegen, die die Versagung oder Aufhebung einer Erlaubnis rechtfertigen. Damit kommt ein Eingreifen der BaFin auch schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr in Betracht.

    Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur die BaFin stellen (§ 46b I 4 KWG). An die Stelle der Antragspflicht nach anderen Rechtsvorschriften bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tritt hier die unverzügliche Anzeigepflicht des Inhabers, der Geschäftsleiter oder der Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, gegenüber der BaFin.

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