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bankaufsichtliche Maßnahmen, Aufhebung oder Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Aufhebung umfasst sowohl die Rücknahme einer rechtswidrigen als auch den Widerruf einer rechtmäßigen Erlaubnis (§ 35 KWG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann widerrufen (§ 49 II 1 Nr. 2 VwVfG), wenn der Inhaber mit dieser Erlaubnis verbundene Auflagen (i.S. des § 32 II 1 KWG) nicht (rechtzeitig) erfüllt, z.B. nicht innerhalb angemessener Frist einen weiteren Geschäftsleiter bestellt. Eine Rücknahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Erlaubnis durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Täuschung, Drohung oder sonstige unlautere Mittel erwirkt worden ist. Außerdem ist die Aufhebung nach § 35 II KWG zulässig, wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht mehr ausgeübt worden ist (Nr. 1). Die Aufhebung ist auch zulässig, wenn das Kreditinstitut i.S. des KWG in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben wird, also z.B. Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft ausscheiden oder sterben (Nr. 2). Dem Alleininhaber ist hier ein ausreichender Zeitraum zuzubilligen, um einen neuen Geschäftspartner zu finden. Ein Aufhebungsgrund liegt auch dann vor, wenn der BaFin Tatsachen bekannt werden (selbst wenn sie schon bei Erlaubniserteilung bestanden haben), welche die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden (Nr. 3); dazu zählt auch die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung i.S. des KWG. Eine Aufhebung ist sodann zulässig, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern besteht, freilich nur, wenn diese nicht durch andere bankaufsichtliche Maßnahmen abgewendet werden kann. Von einer solchen Gefahr ist auch auszugehen, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte der Eigenmittel des Instituts eintritt oder die Verluste in mindestens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als 10 Prozent der Eigenmittel betragen (Nr. 4). Schließlich kommt eine Aufhebung dann in Betracht (Nr. 6), wenn ein Institut nachhaltig gegen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG), des Geldwäschegesetzes (GwG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), der Verordnung (EU) 2015/847 oder von Ausführungsvorschriften hierzu sowie weiterer Bestimmungen von EU-Verordnungen verstoßen hat (Nr. 7, 9, 10) oder bestimmte aufsichtliche Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht mehr erfüllt sind (Nr. 7). Maßnahmen nach § 45 KWG oder § 46 KWG müssen also entweder ohne Erfolg bleiben oder von vornherein aussichtslos erscheinen. Sofern über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden ist, soll die BaFin nach § 35 IIa 1 KWG die Erlaubnis aufheben. Für die Dauer der offenen oder stillen Abwicklung bleibt das Unternehmen Institut i.S. des KWG und unterliegt weiterhin dessen Vorschriften. Die BaFin kann insoweit allgemeine Weisungen erlassen (§ 38 II KWG). Die Aufhebung der Erlaubnis ist von der BaFin im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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