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Revision von Bail-in vom 13.12.2018 - 10:29

Bail-in

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    Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) aus dem Jahr 2015, welches die europäische Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie in deutsches Recht umsetzte, änderte in § 46f KWG die Haftungsrangfolge von Verbindlichkeiten im Fall einer Insolvenz eines Kreditinstituts. Im Rahmen des Art. 37 III der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) steht zur Abwicklung das Bail-in zur Verfügung. Der Anwendungsbereich des Bail-in ist in Art. 44 der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) geregelt sowie das Bail-in selbst in Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-VO), wobei die SRM-VO durchaus enger gefasst ist. Das Bail-in gibt der Abwicklungsbehörde nach Art. 60 BRRD die Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Instituts ganz oder teilweise herabzuschreiben und/oder diese Verbindlichkeiten in Anteile des Instituts oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. Somit zielt die Durchführung eines Bail-in darauf ab, dass außerhalb eines Insolvenzverfahrens neben Eigentümern und nachrangigen Gläubigern auch nicht nachrangige Fremdkapitalgeber zur Haftung für Verluste eines Kreditinstituts herangezogen werden können. Die Durchführung eines Bail-in erfolgt in Form einer Haftungskaskade, welche vorab verbindlich und eindeutig festgelegt wird. Bei der Umsetzung eines Bail-in werden als erstes das harte Kernkapital und somit im Wesentlichen die Gruppe der Anteilsinhaber der Bank in Anspruch genommen, sodann das zusätzliche Kernkapital und zuletzt das Ergänzungskapital. Grundsätzlich kommen zusätzlich sämtliche über die Eigenmittel hinausgehenden Verbindlichkeiten eines Instituts für ein Bail-in in Frage. Ausgenommen hiervon sind allerdings durch Einlagensicherungssysteme geschützte Einlagen, durch Vermögenswerte besicherte Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einer Ursprungsfälligkeit von weniger als einem Monat. Sofern bei der Haftungskaskade sämtliche Mittel einer Ebene herangezogen wurden, werden die Mittel der nächst unteren Stufe ausgeschöpft, bis eine vollständige Aufteilung der Verluste vollzogen wurde. Damit sichergestellt wird, dass eine Bank im Falle des Bail-in über ausreichend bail-in-fähiges Kapital verfügt, wurden sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene Mindestanforderungen an vorzuhaltende bail-in-fähige Verbindlichkeiten festgelegt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) in Art. 45 I BRRD eingeführt: Die zuständige Abwicklungsbehörde setzt daher für jedes Institut die Summe der Eigenmittel und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten fest, über welche ein Institut verfügen muss. Sie orientiert sich dabei insbesondere an der Größe, dem Geschäftsmodell, dem Risikoprofil und der systemischen Relevanz des Instituts. Die EU-Kommission kann die Summe durch delegierte Rechtsakte gegebenenfalls" und für „unterschiedliche Kategorien von Instituten" als Bandbreite vorschreiben. Darüber hinaus gilt seit dem Jahr 2019 eine vom Rat für Finanzstabilität (FSB) festgelegte neue Mindestanforderung an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit global systemrelevanter Banken (G-SIB), die sogenannte Total Loss Absorbing Capacity (TLAC). Sobald die TLAC-Anforderung in europäisches Recht umgesetzt wurde, wird diese verbindliche Vorgaben unter anderem bezüglich der Höhe und der Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten sowie weiterer Aspekte machen.

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