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Revision von Ausfallbürgschaft vom 15.11.2018 - 10:46

Ausfallbürgschaft

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    Schadlosbürgschaft; Form der Bürgschaft, bei der der Bürge lediglich für einen Ausfall bei einer Forderung gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, eintritt. Bei der Ausfallbürgschaft wird der Rückgriff des Gläubigers auf den Bürgen gegenüber der selbstschuldnerischen Bürgschaft erschwert, denn der Gläubiger kann den Bürgen erst dann in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung einen Verlust erlitten hat. Der Ausfall gilt als eingetreten, wenn der Gläubiger ohne Erfolg versucht hat, durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners Befriedigung zu erlangen und dabei überhaupt nicht oder nicht in voller Höhe befriedigt worden ist. Die Nachweispflicht und der umfassend ergebnislose Vollstreckungsversuch stellen eine Erschwerung gegenüber der gewöhnlichen Bürgschaft dar (vgl. §§ 771, 772 BGB). In der Kreditpraxis ist deshalb die Ausfallbürgschaft in Form der modifizierten Ausfallbürgschaft anzutreffen, bei der die konkreten Umstände des Ausfalls, insbesondere der Eintritt, im Bürgschaftsvertrag festgelegt werden (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens).

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