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Revision von Aufsichtsrat (AR) vom 04.03.2020 - 17:48

Aufsichtsrat (AR)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: bei bestimmten Gesellschaften (z.B. Aktiengesellschaft [AG], Kommanditgesellschaft auf Aktien [KGaA]) vorgeschriebenes Organ, dessen hauptsächliche Aufgabe in der Überwachung der geschäftsführenden Organe (Geschäftsführung) besteht.

    2. Der AR einer AG ist neben Vorstand und Hauptversammlung (HV) das dritte notwendige Organ, dem gemäß § 111 I AktG die umfassende Kontrolle der geschäftsleitenden Tätigkeit des Vorstands und ihrer Folgen obliegt, ohne dass es jedoch selbst geschäftsführungsbefugt ist. § 111 IV 2 AktG ordnet an, dass bestimmte (z.B. durch die Satzung festgelegte) Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der AR prüft nach §171 AktG auch Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Vorschlag für die Gewinnverwendung (Gewinn), ferner den Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht und informiert darüber schriftlich die HV. Gemäß § 111 III 1 AktG hat er eine außerordentliche HV einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert. Um eine effektive Überwachung zu ermöglichen, gibt § 111 II 1 AktG dem AR das Recht auf Einsicht und Prüfung der Buchführung. Ferner ist der Vorstand gemäß § 90 I AktG gegenüber dem AR zur Berichterstattung verpflichtet. Die Häufigkeit der Berichte hängt von deren Inhalt ab (§ 90 II AktG). Nur ausnahmsweise nimmt der AR auch Vertretungsbefugnisse wahr; so obliegt ihm z.B. nach § 112 AktG die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorstands. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören in diesem Zusammenhang schließlich die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie u.U. die Benennung eines Vorstandsvorsitzenden (§ 84 AktG). Als unabhängiges Organ unterliegt der AR bezüglich seiner Tätigkeiten keinen Weisungen. Er entscheidet gemäß §§ 108 I, 107 II 1 AktG durch förmlich zu protokollierenden Beschluss. Die Beschlussfähigkeit kann grundsätzlich auch durch die Satzung festgelegt werden; in jedem Fall müssen jedoch mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

    3. a) Mitgliedschaft: Mitglied im AR können nur natürliche Personen sein, die unbeschränkt geschäftsfähig (Geschäftsfähigkeit) sind (§ 100 I 1 AktG); sie dürfen (wegen möglicher Interessenkollisionen) nicht zugleich dem Vorstand angehören bzw. eine der in § 105 I AktG genannten Positionen innehaben. Ebenso kann nicht AR-Mitglied werden, wer bereits in zehn gesetzlich zu bildenden AR Mandate ausübt oder gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens bzw. einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren AR ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört (sog. Verbot der Überkreuzverflechtung). Bei mitbestimmten Gesellschaften (Mitbestimmung) muss eine gewisse Anzahl der Mitglieder aus den Reihen der Arbeitnehmer kommen (vgl. Abbildung „Aufsichtsrat der AG - Zusammensetzung bei Mitbestimmung” sowie - dort nicht berücksichtigtes - Montan-Mitbestimmungsgesetz). Mit Ausnahme dieser Arbeitnehmervertreter erfolgt die Wahl der Mitglieder gemäß § 101 I 1 AktG durch die HV. Lediglich der erste AR wird nach § 30 I 1 AktG durch die Gründer (ohne Arbeitnehmervertreter) bestellt. In der Satzung kann allerdings ein Recht, Mitglieder in den AR zu entsenden, für bestimmte Aktionäre oder Inhaber bestimmter Aktien (vinkulierte Namensaktien) vorgesehen sein (§ 101 II AktG). Die Amtsdauer eines Mitglieds beträgt höchstens vier Geschäftsjahre (§ 102 I AktG). Beim ersten (bestellten) AR läuft sie nur bis zu der HV, die über die Entlastung (Entlastung des Vorstands und des AR der AG) für das erste volle oder Rumpf-Geschäftsjahr zu beschließen hat. Veränderungen im AR sind unverzüglich zum Handelsregister einzureichen (§ 106 AktG). Eine vorzeitige Abberufung der von den Anteilseignern gewählten Mitglieder bedarf nach § 103 I AktG mindestens einer Mehrheit von drei Vierteln der in der HV abgegebenen Stimmen (sog. qualifizierte Mehrheit). Ein AR-Mitglied kann auf Antrag der anderen Mitglieder (Beschluss mit einfacher Mehrheit) auch gerichtlich abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund in seiner Person vorliegt (§ 103 III AktG). § 113 AktG regelt die Voraussetzungen der (in der Praxis üblichen) Aufsichtsratsvergütung. Falls ein AR-Mitglied seine Obliegenheiten nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt, kann es hierfür (wie ein Vorstandsmitglied) von der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

    b) Die Größe des AR hängt wesentlich von der Größe der AG ab. Gemäß § 95 S. 1 AktG liegt die Mindestanzahl bei drei Mitgliedern. Setzt die Satzung eine höhere Zahl fest, muss diese (wegen § 4 I DrittelbG) durch drei teilbar sein. Der Regelung des § 95 S. 4 AktG sind schließlich die nach dem Betrag des Grundkapitals gestaffelten Höchstzahlen für die Besetzung des Aufsichtsrats zu entnehmen. Vgl. Abbildung „Aufsichtsrat der AG - Zusammensetzung bei Mitbestimmung”.

    c) Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) und Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbG):

     

    Auf AG und KGaA, die weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, finden die Vorschriften über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im AR keine Anwendung, wenn sie nicht vor dem 10.8.1994 eingetragen wurden oder Familiengesellschaften sind (§ 1 I Nrn. 1, 2 DrittelbG). Befreit sind nach § 1 II Nr. 2 DrittelbG ferner sog. Tendenzunternehmen (Unternehmen, die überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen). Eine entsprechende Befreiung enthält § 1 IV 1 MitbG für an sich der paritätischen Mitbestimmung unterworfene Gesellschaften.

    4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Bei der GmbH muss nach § 1 I Nr. 3 DrittelbG bei einer Beschäftigung von mehr als 500 und nach § 1 I MitbG bei i.d.R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern ein AR gebildet werden (Ausnahme wiederum für Tendenzunternehmen). Besteht keine solche gesetzliche Verpflichtung, lässt § 52 I GmbHG die fakultative (freiwillige) Bestellung eines AR zu. In diesem Fall dürfen die grundsätzlich auch für den AR der GmbH geltenden aktienrechtlichen Regelungen (vgl. die Auflistungen in § 1 I Nr. 3 DrittelbG und § 52 I GmbHG) weitgehend abbedungen werden; dies gilt jedoch z.B. nicht für die Inkompatibilitätsregelung des § 105 I AktG. Im Gegensatz zur AG steht dem AR einer GmbH keine Kompetenz zur Bestellung und Abberufung der geschäftsführenden Organe zu. Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) (§ 17 II Nr. 1 KAGB) in der Rechtsform einer GmbH müssen gemäß § 18 II 1 KAGB einen AR bilden, dessen Zusammensetzung, Rechte und Pflichten sich aus den in § 18 II 3, III KAGB genannten Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) ergeben.

    5. Der AR einer Genossenschaft mit mehr als 20 Mitgliedern besteht gemäß §§ 9 II 1, 36 I 1 GenG aus mindestens drei von der Generalversammlung zu wählenden Genossenschaftsmitgliedern. Er hat ebenfalls in erster Linie Überwachungsaufgaben mit entsprechenden Informations- und Einsichtsrechten; eine Haftung für Obliegenheitsverletzungen ergibt sich aus § 41 i.V.m. § 34 GenG. AR-Mitglieder der Genossenschaft dürfen gemäß § 36 II GenG keine Tantieme als Vergütung beziehen, weil die Genossenschaft nicht auf die Erzielung von Gewinn, sondern die Mehrung des Vermögens ihrer Mitglieder ausgerichtet ist. Auch bei dieser Gesellschaftsform können gegenüber der Geschäftsführung geringere Personalkompetenzen als bei der AG bestehen.

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