Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Aufgebot(sverfahren) vom 04.03.2020 - 17:45

Aufgebot(sverfahren)

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. allgemein in §§ 433 ff. FamFG geregeltes (gerichtliches) Verfahren, bei dem Rechtsinhaber öffentlich aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Ansprüche oder Rechte anzumelden (z.B. Eigentum an einem Grundstück, § 927 BGB). Geschieht dies nicht, so wird durch Ausschlussurteil der Verlust des Rechts festgestellt.

    2. Ein spezielles Aufgebot für die Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 ff. FamFG) findet bei Wertpapieren (mit Besonderheiten bei Zinsscheinen o.ä. und „hinkenden” Inhaberpapieren sowie kaufmännischen Orderpapieren gemäß § 363 HGB) Anwendung (Warenwertpapiere), ist aber auch bei Inhaberschuldverschreibungen (§ 799 BGB), Grundschuld- und Hypothekenbriefen und im Hinblick auf den Gläubiger einer Vormerkung vorgesehen. Zudem können abhanden gekommene oder vernichtete Wechsel und Schecks im Wege des Aufgebots für kraftlos erklärt werden.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com