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Arbeitnehmer-Sparzulage

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Arbeitnehmersparzulage; 1. Begriff: Staatliche Zulage zur Förderung der Vermögensbildung, die der Staat an den Arbeitnehmer im Rahmen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) für vermögenswirksame Leistungen zahlt.

    2. Berechtigte: Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit haben für bestimmte Kapitalanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen, z.B. Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers, Kauf von Aktienfonds (sog. Beteiligungssparen) oder Bausparverträgen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1–6 und Abs. 2 – 4 VermBG) Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage bis zu einem begünstigten Höchstbetrag (20 Prozent der vermögenswirksamen Leistung bis max. 400 Euro im Kalenderjahr; für Bausparverträge oder unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendungen 9 Prozent bis max. 470 Euro, vgl. § 13 Abs. 2 VermBG). Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur Arbeitnehmern gewährt, deren zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr der Anlage 20.000 Euro bei Ledigen bzw. 40.000 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Für das Wohnungsbausparen liegen die Einkommensgrenzen bei 17.900/35.800 Euro. Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme i.S. des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar. Der Anspruch entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Anlagefristen nicht eingehalten werden. Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage liegt bei den Finanzämtern. Sie wird aus den Einnahmen der Lohnsteuer bezahlt.

    3. Antrag: Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf die Zulage spätestens bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (Bsp.: für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen im Jahr 2018 ist die Zulage bis zum 31.12.2022 zu beantragen). Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Unternehmens bzw. des Instituts über den geleisteten Jahresbetrag, das Kalenderjahr und die Sperrfrist beizufügen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird fällig mit Ablauf der Sperrfrist, mit Zuteilung des Bausparvertrages oder in den Fällen unschädlicher Verfügung.

    Vgl. auch Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Anlageformen, Bausparförderung.

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