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Revision von Arbeitnehmer-Pauschbetrag vom 20.11.2018 - 12:07

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

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    pauschalierte Berücksichtigung von Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Anstelle nachgewiesener Werbungskosten werden solche Kosten in Höhe von 1.000 Euro berücksichtigt (§ 9a Nr. 1a EStG) und können den steuerpflichtigen Arbeitslohn auf bis zu Null reduzieren, jedoch nicht zu einem negativen Wert führen. 2011 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag letztmalig von 920 auf 1.000 Euro erhöht. Höhere Werbungskosten sind von den Steuerpflichtigen nachzuweisen. Für Pensionäre beträgt der Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro. Weitere pauschalierte Berücksichtigung von Werbungskosten besteht für Kapitaleinkünfte, sog. Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro.

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