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Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Damit die Bankenaufsicht wirksam wahrgenommen werden kann, wird in Ergänzung zu den erforderlichen Meldungen für das Kreditgeschäft (für Großkredite, Millionenkredite und Organkredite, Kreditanzeigen nach KWG) vorgeschrieben, dass Institute i.S. des KWG bzw. deren Geschäftsleiter sowie Finanzholding-Gesellschaften i.S. des KWG bestimmte Umstände personeller, finanzieller und rechtlicher Art der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen haben.

    2. Pflichten der Institute: Kreditinstitute i.S. des KWG und Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG haben nach § 24 I KWG unverzüglich anzuzeigen:
    a) Absicht und Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung eines Instituts (Stellvertretung) in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung von Zuverlässigkeit, fachlicher Eignung sowie ausreichender zeitlicher Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, damit die Qualifikation und zeitliche Kapazität dieser Personen überprüft werden kann (Erlaubniserteilung für Institute). Bei fehlender Qualifikation kann die BaFin nach § 36 I KWG gegen die Bestellung einschreiten (Abberufung von Geschäftsleitern).
    b) Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie Entziehung des Rechts zur Einzelvertretung des Instituts im gesamten Geschäftsbereich, um festzustellen, ob noch mind. zwei Geschäftsleiter vorhanden sind (Vier-Augen-Prinzip).
    c) Änderung von Rechtsform, soweit nicht bereits eine (neue) Erlaubnis erforderlich ist, und Firma, hingegen nicht Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.
    d) Verlust i.H.v. 25 Prozent der Eigenmittel. Da bei Verlust der Hälfte der Eigenmittel oder bei nachhaltig fehlender Rentabilität die Erlaubnis entzogen werden kann (bankaufsichtliche Maßnahmen), soll die Aufsichtsbehörde rechtzeitig in der Lage sein, die Gefahr zu beheben. Demselben Zweck dient auch die Verpflichtung anzuzeigen, dass das Anfangskapital unter die Mindestvoraussetzungen nach § 33 I 1 Nr. 1 KWG gefallen ist sowie dass eine geeignete Versicherung nach § 33 I 2 und 3 KWG weggefallen ist (§ 24 I Nr. 9 KWG).
    e) Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes.
    f) Errichtung, Verlegung, Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat, damit die BaFin jederzeit einen Überblick über die Präsenz von Instituten im Ausland hat; ferner Aufnahme und Beendigung des Erbringens grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle
    g) Einstellung des Geschäftsbetriebs.
    h) Absicht der gesetzlichen und satzungsmäßigen Organe des Instituts, über dessen Auflösung zu entscheiden.
    i) Erwerb oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut sowie das Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Beteiligungsschwellen i.H.v. 20, 30 oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals; ferner Erwerb und Verlust der Stellung als Tochterunternehmen. Ein Institut muss bereits bevorstehende Änderungen in den Verhältnissen seiner Anteilseigner anzeigen, wenn es davon Kenntnis erlangt. Die Verpflichtung bildet das Gegenstück zur Anzeigepflicht der Erwerber oder Inhaber von bedeutenden Beteiligungen (nach § 2c KWG). Name und Anschrift von Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut sowie deren Höhe sind gemäß § 24 Ia Nr. 3 KWG einmal jährlich anzuzeigen; dies gilt auch dann, wenn solche Beteiligungen an ausländischen Unternehmen bestehen, die dem Institut nachgeordnet sind (Institutsgruppen i.S. des KWG). Die Bankenaufsicht benötigt diese Informationen, um die Zuverlässigkeit, Eignung und mögliche Einflussnahme der Inhaber beurteilen zu können.
    j) Jeder Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschäfts, umgekehrten Pensionsgeschäfts oder Waren- oder Wertpapierdarlehens ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
    k) Entstehen, Änderung oder Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen, weil sich hieraus Folgen für den Bestand der Erlaubnis ergeben können.
    l) Entstehen, Veränderungen der Höhe nach oder Beendigung bedeutender Beteiligungen an anderen Unternehmen.
    m) Vorschlag zur Beschlussfassung, nach dem – bezogen auf jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter – die variable Vergütung für Mitarbeiter oder Geschäftsleiter 100 Prozent der fixen Vergütung überschreitet. Der Vorschlag ist der BaFin und der Deutschen Bundesbank vorzulegen.
    n) Beschluss sowie Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer variablen Vergütung für Mitarbeiter oder Geschäftsleiter, die – bezogen auf jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter – 100 Prozent der fixen Vergütung überschreitet, sowie Angabe aller gebilligten Höchstwerte für die variable Vergütung für Mitarbeiter oder Geschäftsleiter, die 100 Prozent der fixen Vergütung überschreitet. Ein Auszug aus der Versammlungsniederschrift ist der BaFin und der Deutschen Bundesbank vorzulegen.
    o) Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, wobei Tatsachen, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, Sachkunde und ausreichenden zeitlichen Kapazität dieser Person erforderlich sind, anzugeben sind.
    p) Ausscheiden eines Mitglieds sowie stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
    q) Änderung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote (also des Verhältnisses von bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus Bilanzsumme, außerbilanziellen Verpflichtungen und Wiedereindeckungsaufwand für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften) um mindestens fünf Prozent. Die Berechnung hat auf der Grundlage von Finanzinformationen nach § 25 I 1 KWG jeweils zum Ende eines Quartals im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss des Instituts zu erfolgen. Eine Anzeigeverpflichtung besteht auch bei einer entsprechenden Änderung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote auf Grundlage eines Zwischenabschlusses im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards, soweit das Institut nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert oder aufgrund der Vorschriften des WpHG zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen verpflichtet ist.
    r) Kredite, die zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden sind, an
    1) Kommanditisten, Gesellschafter einer GmbH, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, wenn diesen Personen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Institut zustehen, und
    2) Personen, die Kapital – soweit es sich nicht um Kapital nach Nr. 1 handelt – in Form von Kapitalinstrumenten nach Art. 26 I Buchstabe a bzw. Art. 51 Buchstabe a CRR des harten oder des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts gewährt haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts (ohne Berücksichtigung der Kapitalinstrumente des harten oder des zusätzlichen Kernkapitals) beträgt.

    Unverzüglich anzuzeigen ist auch die Absicht der Vereinigung mit einem anderen Institut, einem E-Geld-Institut oder einem Zahlungsinstitut i.S. des ZAG (§ 24 II KWG), damit die BaFin eingreifen kann, wenn durch die Fusion Gläubiger benachteiligt werden. Gemäß § 12a I 3 KWG müssen übergeordnete Institute, Finanzholding-Gesellschaften i.S. des KWG sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften ferner die Begründung, Veränderung oder Aufgabe einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung an einem nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland anzeigen.
    Gemäß § 24b I KWG besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht von Instituten, wenn diese beabsichtigen, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme (Netting) zu betreiben. Anzeigepflichtig sind auch Änderungen des Teilnehmerkreises sowie Vereinbarungen über den Betrieb interoperabler Systeme. Geschäftspartnern eines Instituts steht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Anspruch auf Auskunft über die Teilnahme an solchen Systemen und deren wesentliche Regeln zu.
    Auch der von einem Institut bestellte Prüfer ist der BaFin und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen (§ 28 I 1 KWG).
    Neben diesen unverzüglichen Anzeigepflichten besteht für die Institute nach § 24 Ia KWG die Verpflichtung, bestimmte Sachverhalte der BaFin sowie der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen.

    3. Pflichten der Geschäftsleiter: Geschäftsleiter eines Instituts haben der BaFin und der Deutschen Bundesbank gemäß § 24 III KWG unverzüglich anzuzeigen:
    a) Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats eines anderen Unternehmens,
    b) Übernahme und Aufgabe sowie Veränderungen in der Höhe bei einer mindestens 25-prozentigen Beteiligung an einem Unternehmen. Beides kann zu bankenaufsichtlich relevanten Interessenkollisionen führen und/oder die Geschäftsleiter daran hindern, ihre Verpflichtungen aus dem KWG ordnungsgemäß wahrzunehmen.

    4. Pflichten der Finanzholding-Gesellschaften: Neben der Pflicht gemäß § 12a I 3 KWG wird den Finanzholding-Gesellschaften in § 24 IIIa 1 KWG die Verpflichtung auferlegt, die folgenden Sachverhalte unverzüglich der BaFin sowie der Deutschen Bundesbank anzuzeigen:
    a) Absicht und Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll; dabei sind die Tatsachen, die für die Beurteilung von Zuverlässigkeit, fachlicher Eignung sowie ausreichender zeitlicher Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, anzugeben, damit die Qualifikation und zeitliche Kapazität dieser Personen überprüft werden kann.
    b) Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat.
    c) strukturelle Änderungen der Finanzholding-Gruppe i.S. des KWG, die dazu führen, dass die Finanzholding-Gruppe in Zukunft branchenübergreifend tätig wird.
    d) Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungsorgans oder des Aufsichtsorgans, wobei Tatsachen, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, Sachkunde und ausreichenden zeitlichen Kapazität dieser Personen erforderlich sind, anzugeben sind.
    e) Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungsorgans oder des Aufsichtsorgans.

    Eine unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber der BaFin sowie der Deutschen Bundesbank besteht nach § 24 IIIa 4 KWG auch, wenn eine Beteiligung oder Unternehmensbeziehung an bzw. zu Instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbietern von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstituten i.S. des ZAG, die im Verhältnis zur Finanzholding-Gesellschaft nachgeordnete Unternehmen i.S. des § 10a KWG sind, begründet, verändert oder aufgegeben werden. Einmal jährlich ist der BaFin und der Deutschen Bundesbank eine Sammelanzeige, in der alle diese Institute aufgeführt sind, einzureichen.

    5. Errichtung ausländischer Zweigstellen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr: Im Rahmen der Zuständigkeiten der BaFin als der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates (§ 1 IV KWG) zur Ausstellung des „Europäischen Passes“ müssen CRR-Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen ihre Absicht, eine Zweigstelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu errichten, der BaFin und der Deutschen Bundesbank anzeigen (§ 24 I 1 KWG).
    Eine nach Art und Umfang vergleichbare Anzeigepflicht gilt gemäß § 24a III KWG auch für die Absicht von CRR-Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Staat Bankgeschäfte zu betreiben, bestimmte Finanzdienstleistungen oder Tätigkeiten von Finanzunternehmen i.S. des KWG zu erbringen, Handelsauskünfte oder die Vermietung von Schließfächern anzubieten oder – beschränkt auf den Fall eines CRR-Kreditinstituts – Zahlungsdienste i.S. des ZAG zu erbringen.

    6. Zweigstellen ausländischer Unternehmen im Bundesgebiet: Für Zweigstellen von in einem anderen Staat des EWR ansässigen CRR-Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen sowie von bestimmten anderen Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Zahlungsinstituten und Finanzunternehmen gilt § 24 I Nr. 5 und 7 KWG entsprechend (§ 53b III 1, VII 3 KWG). Auch insoweit kommt eine Ausdehnung auf in Drittländern ansässige Unternehmen nach Maßgabe einschlägiger Abkommen – im Wege einer Rechtsverordnung – in Betracht (§ 53c KWG). Bei Repräsentanzen muss das betreffende ausländische Institut neben der Absicht der Errichtung und deren Vollzug auch die Verlegung und Schließung der BaFin sowie der Deutchen Bundesbank unverzüglich anzeigen (§ 53a KWG).

    7. Sanktionen: Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 24 I Nr. 1, 2, 4-10, 12, 15, 15a, 16, 17, § 24 Ia, Ib 2, IIa, III 1, IIIa 1 Nr. 1-3, IIIa 2, IIId, § 24a I 1, IV 1, § 28 I 1, § 53a 2 oder 5 KWG nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, handelt ordnungswidrig (§ 56 II KWG) und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000.000 Euro belegt werden (§ 56 VI KWG).

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