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Revision von Anlagevermittlung vom 08.04.2020 - 15:29

Anlagevermittlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei der Anlagevermittlung handelt es sich um eine Finanzdienstleistung i.S. des KWG, die als eine der für ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG typischen Tätigkeiten aufgrund der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie in die Bankenaufsicht einbezogen wurde. Die Anlagevermittlung bezieht sich gemäß § 1 Ia 2 Nr. 1 KWG auf die bloße Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten. Bei der Entgegennahme und Übermittlung der Aufträge von Anlegern wird der Anlagevermittler als Makler i.S. von § 34c GewO tätig. Aufgrund einer Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 16.7.2007 (BGBl. I  S. 1330) fällt die Tätigkeit des Nachweismaklers i.S. des § 34c GewO nicht länger unter die Anlagevermittlung, sondern ist der Anlageberatung nach § 1 Ia 2 Nr. 1a KWG zuzuordnen. Wird die Anlagevermittlung gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbracht, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist hierfür – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) – die schriftliche Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 I i.V.m. § 1 Ia 2 Nr. 1 KWG; Erlaubniserteilung für Institute). Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Anlagevermittlung ist u.a. ein Anfangskapital im Gegenwert von mind. 50.000 Euro (§ 33 I 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG), wenn der Anlagevermittler nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und er nicht (auch) auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt. Anstelle des Anfangskapitals kann auch der Abschluss einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden (Versicherungssumme von mind. einer Mio. Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mind. 1,5 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs) nachgewiesen werden (§ 33 I 2 KWG).

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