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Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die für alle Kapitalgesellschaften geltenden Angabepflichten gelten grundsätzlich auch für Kreditinstitute, wobei einzelne Angabepflichten entfallen bzw. an die Besonderheiten von Kreditinstituten angepasst worden sind (vgl. § 340a HGB). Spezielle Angabepflichten ergeben sich aus der Rechnungslegungsverordnung (RechKredV), insbesondere:
    Aufgliederung der Posten 1, 2, 4, 5, 8 (Formblatt 2) bzw. Nr. 1, 3, 5, 7, 8 (Formblatt 3) nach geographischen Märkten, sofern diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts wesentlich voneinander unterscheiden (§ 34 II Nr. 1 RechKredV);
    Angabe der im Posten Nr. 5 (Formblatt 2) bzw. Nr. 11 (Formblatt 3) enthaltenen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasinggegenstände sowie die im Posten Nr. 8 (Formblatt 2 und 3) enthaltenen Erträge aus Leasinggeschäften (§ 35 I Nr. 3 RechKredV);
    Angabe der in den Posten Nr. 6, 8, 11, 10 (Formblatt 2) bzw. Nr. 12, 8, 21, 20 (Formblatt 3) enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind (§ 35 I Nr. 4 RechKredV);
    Angabe des Betrages der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen (§ 35 III Nr. 1 RechKRedV).

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