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Revision von Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute vom 08.11.2018 - 18:12

Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute

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    1. Begriff: Der Anhang bildet zusammen mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Jahresabschluss der Kreditinstitute (§ 264 I i.V.m. § 340a I HGB). Er enthält die Jahresabschlussrechnungen (Bilanz und GuV) ergänzende Pflichtangaben quantitativer und qualitativer Art, soweit diese nicht bei den Jahresabschlussrechnungen gemacht werden. Angabepflichten für alle Kapitalgesellschaften sind vor allem in §§ 284 f. HGB geregelt, spezielle Angabepflichten für Kreditinstitute in §§ 34 f. RechKredV.

    2. Inhalt: Die Angaben umfassen Informationen über die Jahresabschlussrechnungen selbst (z.B. angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Anlagespiegel, Restlaufzeiten bei Forderungen und Verbindlichkeiten, periodenfremde Erträge und Aufwendungen) sowie über die Jahresabschlussrechnungen hinausgehende Informationen (z.B. Informationen über die Personen und Organe des bilanzierenden Unternehmens sowie über das Verhältnis des bilanzierenden Unternehmens zu anderen Unternehmen). Den Anhang eines Einzelabschlusses betreffende Angabe- und Erläuterungspflichten: Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, allgemeine Angaben; Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, Erläuterungen zur Bankbilanz; Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute; Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, sonstige Angaben. Den Anhang eines Konzernabschlusses betreffende Angabe- und Erläuterungspflichten: vgl. Konzernanhang von Kreditinstituten.

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