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Revision von Altersvorsorge-Sparplan vom 08.04.2020 - 11:25

Altersvorsorge-Sparplan

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    gem. § 90 InvG (seit 1.5.2013 aufgehoben und abgelöst durch das KAGB) einem Erwerber eines Anteils (Altersvorsorge-Sparer) anzubietender Vertrag einer Kapitalanlagegesellschaft zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Altersvorsorge-Sondervermögen mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Anlegers. Der Sparer legt dabei während der Laufzeit in regelmäßigem Abstand Geld zum Erwerb von Anteilscheinen ein; die Gesellschaft ist nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans verpflichtet, für Rechnung des Sondervermögens gegen Rückgabe von Anteilscheinen dem Sparer eine Rente zu zahlen. Nach Aufhebung des InvG gilt Bestandsschutz für zuvor errichtete Sondervermögen (Fonds) nach § 347 KAGB.

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