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Revision von Akzeptierungsakkreditiv vom 07.04.2020 - 14:47

Akzeptierungsakkreditiv

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    Dokumentenakkreditiv, bei dem die eröffnende Bank (issuing bank), bei einem bestätigten Akkreditiv zusätzlich die bestätigende Bank (confirming bank) nach Art. 7 a] ERA verpflichtet ist, bei Vorlage ordnungsmäßiger Dokumente und Erfüllung der Akkreditivbedingungen zu "honorieren", z.B. „vom Begünstigten gezogene Tratten zu akzeptieren und sie bei Fälligkeit zu bezahlen” (falls Ziehung der Tratten auf die eröffnende Bank in den Akkreditivbedingungen vorgesehen ist), oder die Verantwortung für die Akzeptierung von Tratten und deren Einlösung bei Fälligkeit zu übernehmen (falls Ziehung der Tratten auf eine andere im Akkreditiv benannte bezogene Bank vorgesehen ist).

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