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Aktiv-Aktiv-Methode
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laut Bundesgerichtshof (BGH) zulässige Berechnungsalternative für die Vorfälligkeitsentschädigung. Die Aktiv-Aktiv-Methode unterstellt, dass vorzeitig zurückgeflossene Darlehensbeträge sofort wieder einem neuen Darlehensgeschäft zugeführt werden können. Die Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich hierbei aus einem Zinsmargen- und einem Zinsverschlechterungsschaden. Der Zinsmargenschaden resultiert daraus, dass dem Kreditgeber der für die Laufzeit des Vertrags erwartete Gewinn nicht zufließt. Der Margenschaden muss allerdings um die im Darlehenszins enthaltene Risikoprämie sowie um Verwaltungskostenanteile für die Darlehensrestlaufzeit zugunsten des Darlehensnehmers gekürzt werden. Die hieraus resultierende Nettomarge kann von der Bank bis zum Ende der Rückzahlungssperrfrist in Ansatz gebracht werden, ohne dass sie ihre interne Margenkalkulation offenzulegen hat. Nach der Entscheidung des BGH ist es dem Darlehensgeber auch gestattet, den üblichen Durchschnittsgewinn von Banken gleichen Typs zu verwenden (sog. institutsübliche Durchschnittswerte). Der Zinsverschlechterungsschaden stellt hingegen die Einbuße dar, wenn die vorzeitig zurückfließenden Mittel lediglich zu einem niedrigeren Zins erneut ausgeliehen werden können. Rechnerisch handelt es sich hierbei also um die Differenz zwischen dem Zinssatz des zurückgezahlten Darlehens und dem aktuellen Zinssatz für Darlehen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des Altdarlehens entspricht. Sowohl der Zinsmargenschaden als auch der Zinsverschlechterungsschaden sind auf den Rückzahlungszeitpunkt abzuzinsen.
Vgl. auch Aktiv-Passiv-Methode.
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