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Revision von Aktionärspflichten vom 02.11.2018 - 16:22

Aktionärspflichten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Pflichten, die der Aktionär als Teilhaber einer Aktiengesellschaft (AG), einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) bzw. (mit Einschränkungen, vgl. § 278 III AktG) einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zu erfüllen hat. Sie werden durch das Aktiengesetz und durch die Satzung bestimmt.

    1. Einlage: Die Hauptverpflichtung des Aktionärs besteht in der Leistung seiner Einlage, die i.d.R. eine Bareinlage ist. Sie entsteht entweder bei Gesellschaftsgründung, mit dem Erwerb noch nicht voll eingezahlter Aktien oder durch Zuteilung gezeichneter Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Gemäß § 54 I AktG ist die Einlagepflicht auf die Zahlung des Ausgabebetrags der Aktien begrenzt. Bei Aktien, die im Gegensatz zur Stückaktie einen Nennwert haben (Nennwertaktie), kann der Ausgabebetrag allerdings auch über dem Nennwert (über pari) liegen. Ein Aktionär kann unter den Voraussetzungen des § 27 AktG satzungsmäßig auch zur Erbringung einer Sacheinlage (also eines Vermögensgegenstands mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert) verpflichtet werden. Eine Befreiung von der Einlagepflicht ist ebenso wenig möglich wie die Rückgewähr bereits erbrachter Einlagen (§§ 57 I 1, 66 I 1 AktG). Kommt der Aktionär seiner Einlagepflicht nicht rechtzeitig nach, muss er gemäß § 63 II 1 AktG den ausstehenden Betrag ab Fälligkeit verzinsen (Zinsen). Er kann ferner unter den Voraussetzungen des § 64 AktG seiner Aktien und der bereits geleisteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden (Kaduzierung).

    2. Weiteres: Gemäß § 55 AktG besteht in engen Grenzen die Möglichkeit, Aktionäre durch die Satzung zu einer nicht in Geld zu erbringenden Nebenleistung anzuhalten (sog. Nebenleistungs-AG). Mittlerweile ist anerkannt, dass den Aktionär neben den gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegten Aktionärspflichten auch eine ungeschriebene Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern trifft. Relevant ist diese Treuebindung hauptsächlich für Großaktionäre bzw. Mehrheitsaktionäre, die durch ihre oft einflussreiche Stellung (z.B. bei einer Stimmen- bzw. Kapitalmehrheit in der Hauptversammlung) Entscheidungen gegen die Interessen der anderen Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, herbeiführen oder verhindern können und deshalb zu einer gesteigerten Rücksichtnahme verpflichtet sind. Derartige Treuepflichten können allerdings auch für Minderheitsgesellschafter beachtlich werden, z.B. wenn diese eine Sperrminorität bilden und die Satzungsänderung eine qualifizierte Mehrheit von über zwei Drittel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals verlangt (vgl. u.a. § 179 II 1 AktG).

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