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Revision von Aktienregister vom 02.11.2018 - 16:21

Aktienregister

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    Aktienbuch, Aktionärsregister; die von einer Aktiengesellschaft (AG) über Namensaktien und Zwischenscheine zu führenden Aufzeichnungen. Buchform ist nicht zwingend erforderlich, Aktienregister können z.B. auch auf Datenträgern geführt werden (§ 239 IV HGB). Nur der im Aktienregister Eingetragene gilt im Verhältnis zur AG als Aktionär (§ 67 II AktG). Namensaktien sind unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Adresse des Inhabers einzutragen (§ 67 I AktG). Der Übergang einer Namensaktie oder eines Zwischenscheins auf einen anderen Inhaber ist nach Mitteilung und Nachweis im Aktienregister zu vermerken (§ 67 III AktG). Jeder Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die ihn betreffenden Eintragungen verlangen und deren Verwendung zu Werbezwecken widersprechen (§ 67 VI AktG). Mit der Namensaktie erlangt die Aktiengesellschaft Kenntnis über die Identität des Aktionärs, was es erleichtert, direkt Kontakt aufzunehmen (bspw. vor der Hauptversammlung). Deswegen besteht u.a. die Möglichkeit, die Zulässigkeit sog. Nomineeeintragungen (d.h. an der Stelle des "wahren" Aktionärs ist eine andere Institution eingetragen, i.d.R. ein Finanzintermediär) satzungsmäßig unter bestimmten Voraussetzungen zu begrenzen (§ 67 I AktG).

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