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Revision von AGB-Pfandrecht vom 07.04.2020 - 14:09

AGB-Pfandrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Vertragspfandrecht der Banken in Form einer weit gefassten allgemeinen Pfandklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. Das AGB-Pfandrecht erstreckt sich auf alle Sachen und Rechte des Kunden, die das Kreditinstitut in seinem Besitz oder in seiner Verfügungsgewalt hat (Nr. 14 I AGB Banken / AGB Postbank, Nr. 21 I AGB Sparkassen). Das AGB-Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung zwischen Kreditinstitut und dem Kunden.

    2. Die zur Begründung des AGB-Pfandrechts erforderliche Einigung liegt in der Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Rang des Pfandrechts der Bank bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Bestellung, so dass das Pfandrecht des Kreditinstituts dem später bestellten Pfandrecht einer dritten Person selbst dann im Range vorgeht, wenn eine zu sichernde Forderung des Kreditinstituts erst danach entstehen sollte (§§ 1209, 1204 II BGB).

    3. Pfandrecht an beweglichen Sachen: Zum Erwerb reicht Besitz bzw. Verfügungsgewalt rechtlicher oder tatsächlicher Art aus. Mangels selbstständiger Verpfändbarkeit erstreckt sich die Pfandklausel nicht auf einfache Beweisurkunden und Rektapapiere sowie auf Wertpapiere, bei denen zur Übertragung des verbrieften Rechts neben Einigung und Übergabe noch weitere Erfordernisse bestehen, z.B. vinkulierte Namensaktie und Grundschuldbrief. Sonstige Wertpapiere fallen dagegen genauso wie andere bewegliche Sachen unter den Anwendungsbereich, sofern sie nicht in einem bei einer betroffenen Bank gemieteten Schrankfach (geschlossenes Depot) gelagert werden (Grund: fehlender Besitz, dann aber Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB). Nicht erfasst werden auch im Ausland befindliche inländische und ausländische Wertpapiere.

    4. Pfandrechte an Forderungen und sonstigen Rechten: Unter das AGB-Pfandrecht können alle Ansprüche des Kunden gegen Dritte oder gegen die Bank selbst fallen, sofern sich ihre Verfügungsgewalt darauf erstreckt. Von Bedeutung sind namentlich die bei dem betreffenden Institut gehaltenen Guthaben aus Giro-, Spar- und Festgeldkonten (Pfandrecht an eigener Schuld), da eine Sicherungsabtretung wegen der (infolge des Zusammenfalls der Gläubiger- und Schuldnerposition) eintretenden Konfusion ins Leere gehen würde. Die Schuldnerposition der Bank macht außerdem die Verpfändungsanzeige nach § 1280 BGB entbehrlich.

    5. Einschränkung des AGB-Pfandrechts: Nr. 14 III AGB Banken und AGB Postbank, Nr. 21 II AGB Sparkassen nehmen von dem Anwendungsbereich der Pfandklausel bewegliche Sachen oder sonstige Vermögensgegenstände des Kunden aus, wenn diese dem Institut nur zu einem ganz bestimmten Zweck ausgehändigt worden sind (z.B. Einreichung von Schecks mit der Weisung, den Gegenwert zur Einlösung eines Wechsels zu verwenden). Anderdepots, Anderkonten, offene Treuhanddepots und offene Treuhandkonten werden aus den gleichen Erwägungen vom AGB-Pfandrecht nicht erfasst; Besonderheiten sind für Oder-Konten sowie für Und-Konten zu beachten.

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