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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kennzeichnung der Gesamtheit aller für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verbindlichen EU-Rechtsakte. Der "gemeinschaftliche Bestand" muss von jedem Staat beim Beitritt zur EU in komplettem Umfang in die eigene Rechtsordnung übernommen werden, so etwa bei ost- und mitteleuropäischen Beitrittsländern seit 2004; er ist Teil der Kopenhagener Kriterien.

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