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Revision von Abwicklungsrisiko vom 15.11.2018 - 16:39

Abwicklungsrisiko

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    Spezialfall des Erfüllungsrisikos; tritt bspw. bei Geschäften mit Schuldtiteln oder Anteilspapieren auf, die nach Ablauf des zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Erfüllungszeitpunktes weder von der einen Seite noch von der anderen Seite abgewickelt sind. Im Falle einer solchen nicht vertragsgemäßen, d.h. verspäteten oder sogar ausfallenden Abwicklung der Geschäfte seitens der beiden Vertragspartner besteht die Gefahr, dass sich die Marktverhältnisse bis zur endgültigen Erfüllung der Geschäfte bzw. bis zur Durchführung von Ersatzgeschäften zum Nachteil eines Kreditinstituts entwickelt haben. Konkret bedeutet dies, dass infolge einer nicht fristgerechten oder ausbleibenden Erfüllung der Geschäfte ein Handelsverlust droht, weil ein Verkauf der Schuldtitel oder Anteilspapiere aufgrund eines zwischenzeitlich veränderten Marktpreises nur noch zu einem niedrigeren bzw. ein Kauf der Schuldtitel oder Anteilspapiere nur noch zu einem höheren Preis möglich ist. Es droht somit ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert des zugrunde liegenden Geschäftsgegenstandes.

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