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Abwicklungsanstalt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine Abwicklungsanstalt bezeichnet nach § 8a I 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die etwa Kreditinstitute bestimmte Risikopositionen, wie z.B. strukturierte Wertpapiere oder ausfallgefährdete Kredite, sowie nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche zum Zwecke der Abwicklung übertragen können. Die Auslagerung dient der Bereinigung von Bankbilanzen und entlastet die übertragende Bank von höheren Eigenkapitalanforderungen und erforderlichen Abschreibungen. Abwicklungsanstalten ermöglichen somit eine geordnete Abwicklung von Risikopositionen sowie die anschließende geschäftspolitische Neuausrichtung einer Bank. Die bei der Abwicklungsanstalt entstehenden Verluste müssen von den Eigentümern des übertragenden Kreditinstituts ausgeglichen werden. Bisher wurden unter dem Dach der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) drei Abwicklungsanstalten – die sog. Erste Abwicklungsanstalt (EAA), die FMS Wertmanagement (FMS-WM) und die Portion AG – errichtet. Weitere Informationen unter www.fmsa.de.

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