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Revision von Abwehrmaßnahmen vom 09.11.2018 - 10:58

Abwehrmaßnahmen

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    alle Maßnahmen, die das Management einer Unternehmung trifft, um eine feindliche Übernahme abzuwehren. Dabei umfasst der Begriff jegliche Maßnahmen vor (Präventivmaßnahmen) und nach Abgabe eines Übernahmeangebots  (Interventionsmaßnahmen). Zu den Präventivmaßnahmen zählen z.B. Stimmrechtsbeschränkungen, Poison Pills, Golden Parachutes und erhöhte Mehrheitserfordernisse für bestimmte Entscheidungen der Hauptversammlung. Die Zulässigkeit dieser vorbeugenden Maßnahmen ist in Deutschland durch das Aktiengesetz stark eingeschränkt, so sind z.B. Stimmrechtsbeschränkungen und Poison Pills sind i.d.R. nicht zulässig. Zu den Interventionsmaßnahmen auf ein angekündigtes Übernahmeangebot gehören Kapitalerhöhungen, insbesondere gegen Sacheinlagen und unter Bezugsrechtsausschluss, der Verkauf von Crown Jewels, der Erwerb anderer Unternehmen und die Suche nach White Knights. Die Zulässigkeit reaktiver Maßnahmen wird in Deutschland seit dem 1.1.2002 durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geregelt.

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