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Revision von Abschlussvermittlung vom 14.11.2018 - 12:10

Abschlussvermittlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei der Abschlussvermittlung handelt es sich um eine Finanzdienstleistung i.S. des KWG, die eine für ein Finanzdienstleistungsinstitut typische Tätigkeit darstellt; ihre Einbeziehung in die der Bankenaufsicht unterliegenden Aktivitäten beruht auf der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie von 1993. Gemäß § 1 Ia 2 Nr. 2 KWG ist die Abschlussvermittlung die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (offene Stellvertretung). Wird die Abschlussvermittlung für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbracht, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist hierfür – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) – die schriftliche Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 I i.V. mit § 1 Ia 2 Nr. 2 KWG; Erlaubniserteilung für Institute). Sofern ausschließlich die Abschlussvermittlung erbracht wird, ist nach Auffassung der BaFin ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb regelmäßig immer dann erforderlich, wenn – bezogen auf einen Zeitraum von sechs Monaten – durchschnittlich mehr als 25 Einzeltransaktionen pro Monat durchgeführt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Abschlussvermittlung ist u.a. ein Anfangskapital im Gegenwert von mind. 50.000 Euro (§ 33 I 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG), wenn der Abschlussvermittler nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und er nicht (auch) auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt. Anstelle des Anfangskapitals kann auch der Abschluss einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden (Versicherungssumme von mind. einer Mio. Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mind. 1,5 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs) nachgewiesen werden (§ 33 I 2 KWG).

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