Ablader
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
derjenige, der im Seefrachtgeschäft im Auftrag des Befrachters die Anlieferung der Güter zum Schiff übernimmt, z.B. ein Seehafen-Spediteur. Den Ablader gibt es nur nach dt. Recht; international wird nicht zwischen Befrachter und Ablader unterschieden. Ist der Ablader gleichzeitig Befrachter, schließt er mit dem Verfrachter (Reeder) oder dessen Vertreter (Schiffsmakler) den Seefrachtvertrag. Der Ablader hat nach Verladung an Bord Anspruch auf das Konnossement (eng. bill of lading).
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Interne Verweise
Ablader Ausflaggung Befrachter Dotationskapital Internationales Seeschifffahrtsregister (ISR) Offenmarktgeschäfte des ESZB Offenmarktpapier Schiff Schiffsbankgesetz Schiffsbauwerk Schiffsfinanzierung Schiffspart Schiffsrechtegesetz (SchRG) Schnelltender Tenderverfahren bei Bundeswertpapieren Tenderzins Tonnagesteuer Wertpapierpensionsgeschäfte bilaterale Geschäfte unverzinsliche Schatzanweisung
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Ablader
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