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Abfindung außenstehender Aktionäre

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Instrument zum Schutz von Minderheitsaktionären (auch außenstehende Aktionäre genannt) einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) durch Gewährung einer Entschädigung für den Verlust von Rechtspositionen (z.B. von Mitverwaltungsrechten oder der Mitgliedschaft selbst) bei der Bildung eines Konzerns oder bei einer Umwandlung.

    2. Beherrschungsverträge und Gewinnabführungsverträge (§ 291 I AktG): Gemäß § 305 I AktG muss bei Abschluss derartiger Unternehmensverträge das herrschende Unternehmen auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine bereits zwingend im Vertrag zu bestimmende Abfindung erwerben, die sich (je nach den Umständen) entweder durch Umtausch in Aktien des herrschenden Unternehmens oder durch Barentschädigung vollziehen kann (Einzelheiten in § 305 I, II AktG). Enthält der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keine Abfindungsregelung oder entspricht diese nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil sie (unter Verstoß z.B. gegen § 305 III AktG) zu niedrig angesetzt ist, kann jeder außenstehende Aktionär die zu gewährende Abfindung gerichtlich bestimmen lassen.

    3. Eingliederung (§§ 319 ff. AktG): Durch die Eingliederung erwirbt die Hauptgesellschaft (Muttergesellschaft) gemäß § 320a 1 AktG regelmäßig alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft (Tochtergesellschaft). Die Mitgliedschaft der außenstehenden Aktionäre endet kraft Gesetzes. § 320a 2 AktG regelt demzufolge, dass noch nicht an die Hauptgesellschaft ausgehändigte Aktienurkunden (Urkunde) nicht mehr die Mitgliedschaft, sondern nur noch den Abfindungsanspruch verbriefen. Gemäß § 320b I 2 AktG sind als Abfindung grundsätzlich eigene Aktien der Muttergesellschaft zu gewähren. Ist diese allerdings selbst ein abhängiges Unternehmen, besteht ein Wahlrecht zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters; der sich auch für eine Barabfindung entscheiden kann. Bei fehlender Angemessenheit der angebotenen Abfindung wird die Höhe auch hier auf Antrag durch ein Gericht festgesetzt.

    4. Umwandlung: Beschließt die Hauptversammlung (HV) einer AG oder einer KGaA die Übertragung des Vermögens auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform im Wege einer Verschmelzung durch Aufnahme (Fusion; zur Durchführung vgl. §§ 4 ff., 60 ff. UmwG), muss bereits im Verschmelzungsvertrag ein Angebot auf Übernahme der Anteile austrittswilliger Aktionäre, die dem Verschmelzungsbeschluss widersprochen haben, gegen eine angemessene, genau bestimmte Barabfindung enthalten sein. Der damit einhergehende Erwerb eigener Aktien ist ausnahmsweise zulässig. Auf Antrag des ausscheidenden Aktionärs wird die Höhe der Abfindung im Streitfall durch ein Gericht bestimmt.

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