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Abberufung von Geschäftsleitern

(weitergeleitet vonTätigkeitsverbot für Geschäftsleiter von Kreditinstituten)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Anstatt die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften i.S. des KWG oder von Finanzdienstleistungen i.S. des KWG aufzuheben, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Geschäftsleiter an einer weiteren Tätigkeit für ihr Institut i.S. des KWG hindern.

    2. Voraussetzungen: Voraussetzungen für die Abberufung von Geschäftsleitern sind u.a. nach § 36 I KWG:
    a) das Vorliegen oder nachträgliche Eintreten von Versagungsgründen i.S. des § 33 I 1 Nr. 1–8, Ia, II Nr. 1-3 KWG (insbesondere mangelnde Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters, mangelnde fachliche Eignung des Geschäftsleiters sowie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unzureichende Kapazitäten des Geschäftsleiters),
    b) fehlende wirtschaftliche Sicherheit, die anzunehmen ist, wenn eine anders nicht abwendbare Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern besteht; ein solcher Fall besteht insbesondere bei einem Verlust in Höhe von mind. 50 Prozent der maßgebenden Eigenmittel i.S. der CRR oder bei einem erheblichen Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn Prozent der maßgebenden Eigenmittel i.S. der CRR in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, wobei in diesen beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Verlusts Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht zu berücksichtigen sind (§ 36 I 2 KWG), oder
    c) nachhaltige Verstöße gegen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG), des Geldwäschegesetzes (GwG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), der Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen Maßnahmen (Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte) zur Durchführung dieser Gesetze. Der Mangel muss sich aus dem Verhalten des Geschäftsleiters ergeben, ohne dass diesem stets ein Verschulden zur Last gelegt werden müsste.

    3. Abberufungsverlangen: Die BaFin kann nur ein Verlangen nach Abberufung an das Institut, zweckmäßigerweise an dessen hierfür zuständiges (Aufsichts-)Organ richten, aber nicht selbst die gesellschaftsrechtliche oder organschaftliche Funktion des Geschäftsleiters beenden. Die Aufforderung kann ggf. mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; hiergegen stehen dem Institut und dem betroffenen Geschäftsleiter Rechtsbehelfe zu, die aber keine aufschiebende Wirkung haben. Bei Einzelbankiers kann lediglich die Erlaubnis gemäß § 35 KWG aufgehoben werden.

    4. Tätigkeitsverbot: Bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person (des privaten oder des öffentlichen Rechts) kann die BaFin einem Geschäftsleiter statt dessen auch die Ausübung seiner Tätigkeit untersagen. Die BaFin wendet sich hierbei unmittelbar an den Geschäftsleiter und benachrichtigt gleichzeitig das Institut. Das Tätigkeitsverbot kann einen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung, für eine Kündigung oder eine Entlassung bilden. Mit ihm soll verhindert werden, dass ein Geschäftsleiter in der Zeit bis zur Durchsetzung eines (daneben zulässigen) Abberufungsverlangens das Institut oder dessen Kunden weiterhin schädigen kann.

    5. Ahndung von Verstößen: Verstößt ein Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen Aufsichtsvorschriften (Bestimmungen des KWG, der CRR sowie verschiedener anderer EU-Verordnungen, des Bausparkassengesetzes [BauSparkG], des Depotgesetzes [DepotG], des GwG, des Kapitalanlagebuchs, des Pfandbriefgesetzes [PfandbG], des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes [ZAG] oder des WpHG, von Durchführungsverordnungen und Rechtsakten zu diesen Gesetzen sowie von Anordnungen der BaFin), so kann die BaFin gemäß § 36 II KWG ebenfalls mittels Abberufungsverlangen oder Tätigkeitsverbot einschreiten, wenn eine Verwarnung durch die BaFin fruchtlos geblieben ist.

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