Jugend- und Auszubildendenvertretung
Abk. JAV; im Rahmen der Betriebsverfassung das Vertretungsgremium der jugendlichen Arbeitnehmer (natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) und der Auszubildenden (soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), § 60 BetrVG. Die JAV soll die besonderen...
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Bankwirtschaft (Personalwesen (einschl. Aus- und Fortbildung))